Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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840. 
Gesamtbetrag der Pfandbriefe. 
Die Anstalt darf nie mehr Pfandbriefe ausgeben, als sie an Kapitalien mit Hypo— 
thek, nach Abzug der darauf erfolgten Rückzahlungen und des durch die Amortisation 
Abgeminderten, wirklich außenstehen hat. 
8 41. 
Auslosung. 
Alljährlich sind soviel Pfandbriefe jeder Serie auszulosen, als ihr Amortisations- 
fonds zu tilgen vermag. 
Von jedem Abschnitte der Pfandbriefe ist ein verhältnismäßiger Teil auszulosen. 
Mit dem nächsten Zinstermine nach der Auslosung hören ausgeloste Pfandbriefe 
auf, Zinsen zu tragen und werden dennoch erhobene Zinsen vom Hauptstamme ab— 
gezogen. 
842. 
Vernichtung. 
Alle nach Auslosung eingelösten, sowie alle als Kapitalzahlung eingekommenen 
Pfandbriefe nebst Zinsleisten und Zinsscheinen werden vernichtet. 
Über die Form der Auslosung, über die Bekanntmachung der ausgelosten Pfand— 
briefe und über die Nachricht von allen vernichteten Pfandbriefen werden die nötigen 
Vorschriften in der Geschäftsordnung getroffen. 
8 43. 
Verjährung. 
Die Vorlegungsfristen und die Verjährung der Pfandbriefe und Zinsscheine 
richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Erlischt der Anspruch aus Pfandbriefen oder Zinsscheinen infolge Unterlassung 
der Vorlegung oder durch Verjährung, so fallen die Beträge der Anstaltskasse zu. 
Sechster Abschnitt. 
Innere Verwaltung. 
8 44. 
Anstaltsvorstand. 
Der Vorstand der Anstalt besteht aus neun Mitgliedern. Von diesen wählt die 
Hauptversammlung (§ 55) nach Maßgabe von § 58 aus den Eigentümern der zu
	        
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