Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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852. 
Fortsetzung. 
Dic in §bl für die Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten auch 
für Stellvertreter der Mitglieder. 
g 53. 
Hauptversammlung. 
Die Hauptversammlung besteht aus den Eigentümern aller zu Gunsten der 
Anstalt belasteten Grundstücke. Ehefrauen können durch ihre Ehemänner, andere 
Frauen durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Eigentümer zu Gunsten der Anstalt 
belasteter Güter vertreten werden. 
Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen er— 
scheinen ihre gesetzlichen, für juristische Personen deren verfassungsmäßige Vertreter. 
Von mehreren Eigentümern eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Gutes kann 
nur einer und zwar in Ermangelung einer ausdrücklichen Bevollmächtigung der Älteste 
nach dem Lebensalter erscheinen. 
Ausgeschlossen sind Eigentümer und Vertreter von Gütern, welche in Seque— 
strations-, Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren liegen, sowie Eigentümer, 
denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. 
8 54. 
Versammlungsort und Zeit. 
Die Hauptversammlung findet in Leipzig statt, tritt unabweislich alljährlich drei 
Monate nach Abschluß der Inventur und außerdem so oft zusammen, als der Vorstand 
ihre Einberufung beschließt; sie muß vom Vorstande beschlossen werden, wenn min— 
destens der zehnte Teil der Eigentümer der zu Gunsten der Anstalt belasteten Grund— 
stücke schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. 
8 55. 
Geschäftskreis derselben. 
Der Hauptversammlung liegt ob: 
die Entgegennahme des Jahresberichtes, 
die Richtigsprechung der Jahresrechnung, 
die Beschlußfassung über Abänderung der Satzungen und der Geschäftsordnung, 
die Wahl von Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern, 
die Wahl von Mitgliedern des in § 60 gedachten Ausschusses, sowie deren Stell- 
vertretern, 
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