Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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864. 
Inventur. 
Alljährlich an dem in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Tage werden 
die Bücher der Anstalt geschlossen und inventiert. Die Bilanz ist, nachdem der König— 
liche Kommissar die Inventur geprüft und bestätigt hat, in der Leipziger Zeitung 
bekannt zu machen. 
Siebenter Abschnitt. 
Kassenwesen. 
A. Serienkassenwesen. 
65. 
Verwendung der Renten. 
Die Renten (§16) sind zuvörderst bestimmt, die Pfandbriefe zu verzinsen und 
zu amortisieren und die ausschließlich die einzelne Serie betreffenden Ausgaben zu 
bestreiten, sie werden aber hiernächst noch, dafern die Mittel der Anstaltskasse nicht 
ausreichen, verwendet, die Kosten der Verwaltung zu decken und allgemeine die 
Anstalt treffende Verluste zu übertragen. 
866. 
Amortisation. 
Die Amortisation jeder Seric beginnt mit ihrem Schlusse. 
Zu dem Amortisationsfonds jeder Serie ist mit alleiniger Ausnahme von Jö9 
stets zwei Drittel des reinen Gewinnes und nach Erfüllung ihres Reservefonds der 
ganze Betrag des reinen Gewinnes zu verwenden. 
867. 
Fortsetzung. 
Bis zum Schlusse jeder Serie ist der Rentenzuschlag (§ 16) abzüglich der nach 
§ 16 zu deckenden Kosten und Verluste bis zu der Höhe von 1½/20% von der Hauptschuld 
an die Anstaltskasse abzuführen. Der infolge höheren Rentenzuschlags etwa ver- 
bleibende Betrag wird angesammelt und nach Schluß der Serie zur Amortisation 
verwendet. 
68. 
Serienreservefon ds. 
Das nach § 66 verbleibende Dritteil dieses Gewinnes kommt zum Serienreserve- 
sonds, bis derselbe, mit Hinzurechnung seiner eigenen bis dahin erhobenen Zinsen,
	        
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