— 79 —
berechnenden Kosten für das Fortkommen, werden nur in den Fällen des 8 18 Abs. 3
und § 19 dieser Verordnung und der Verordnung vom 1. September 1911 in der
Fassung vom 1. April 1912 unmittelbar an den Bezirkstierarzt, sonst an die Orts-
polizeibehörden entrichtet. Bei der Verrechnung hierüber können die Ortspolizei-
behörden bis 3 vom Hundert für ihre Bemühungen abziehen.
D. Tierärzte, die nach § 2 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes von den Polizeibehörden
als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen werden, erhalten, soweit sie nicht
von den Beteiligten zu entschädigen sind, durch die Amtshauptmannschaften aus der
Staatskasse Entschädigung für ihre Mühewaltung nach der Gebührentaxe für Tierärzte
usw. vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 49). Die Tierärzte haben ihre Kosten-
berechnungen, mit den vorgeschriebenen Bescheinigungen der Polizeibehörden (§ 12)
versehen, bei der Amtshauptmannschaft einzureichen.
Dresden, den 7. April 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dutschmann.
3
Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
I. Allgemeines. Beaufsichtigung des Verfahrens.
1. Das neben der veterinärpolizeilichen Bekämpfung der Rindertuberkulose
einzurichtende Tuberkulose-Tilgungsverfahren setzt eine freiwillige Beteiligung der
Rindviehbesitzer voraus. Zur Erzielung tunlichster Gleichmäßigkeit und zur Ver-
billigung der entstehenden Kosten empfiehlt sich ein gemeinsames Vorgehen der
Rindviehbesitzer einer oder mehrerer Ortschaften. Das hierzu Erforderliche vorzu-
kehren, bleibt den Landwirtschaftlichen Kreisvereinen überlassen.
2. Das gesamte Verfahren untersteht der Aufsicht des Ministeriums des Innern,
dem weitere Anordnungen vorbehalten bleiben.
Zentralstelle für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren ist das dem
Ministerium des Innern unmittelbar unterstehende Veterinärpolizei-Laboratorium
in Dresden (§ 3 der Ausführungsverordnung), das Auskünfte und Anleitungen erteilt,