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die erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen kostenfrei ausführt und die Geräte
zum Versand der hierzu benötigten Proben zur Verfügung stellt.
3. Die Beauftragung der Tierärzte zur Durchführung des Verfahrens bleibt
den beteiligten Viehbesitzern überlassen. Es empfiehlt sich, hierüber, wie auch wegen
der Entschädigung der Tierärzte, Verträge abzuschließen, für die das Veterinärpolizei—
Laboratorium Muster zur Verfügung stellt.
4. Jede beabsichtigte Einführung des Tuberkulose-Tilgungsverfahrens in einem
Rindviehbestande ist von dessen Besitzer oder bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer
Besitzer von einem gewählten Obmann dem zuständigen Bezirkstierarzt und dem
Veterinärpolizei-Laboratorium alsbald schriftlich anzuzeigen. Dieses übersendet
hierauf die erforderlichen Belehrungen, Anleitungen, Vertragsmuster usw.
Jeder Teilnehmer am Tuberkulose-Tilgungsverfahren verpflichtet sich, dieses
mindestens 3 Jahre lang, vom Beginn des Kalenderhalbjahres, in dem der Beitritt
erfolgt, ab gerechnet, durchzuführen. Ein Ausscheiden später ist nur nach vorheriger
mindestens sechsmonatiger Kündigung zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig.
Die Kündigung hat bei dem Bezirkstierarzt, dem Veterinärpolizei-Laboratorium
und bei gemeinsamem Vorgehen mehrerer Besitzer auch bei dem gewählten Obmanne
zu erfolgen.
5. Die entstehenden Kosten sind, abgesehen von den Kosten der bakteriologischen
Untersuchung (vergl. Ziffer 2), von den beteiligten Rindviehbesitzern zu tragen.
II. Pflichten der beteiligten Rindviehbesitzer.
1. Die dem Tuberkulose-Tilgungsverfahren angeschlossenen Bestände sind jährlich
wenigstens einmal einer klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt zu unterwerfen.
Die Untersuchung hat sich auf alle Tiere im Alter von mehr als 3 Monaten zu er-
strecken. Mastvieh kann von der Untersuchung ausgenommen werden, sofern es in
einem besonderen Stall untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung mit Sicherheit
in Kürze zu erwarten ist. Für die Ausführung der Untersuchung sind die Vorschriften
unter II der Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose (Anhang
zu Abschnitt II Nr. 12 der Bundesratsvorschriften) maßgebend.
Außerdem empfiehlt es sich, jährlich etwa dreimal eine bakteriologische Unter-
suchung einer Probe aus dem Gesamtgemelk der zu dem Bestande gehörigen Kühe
auf Tuberkelbazillen nach näherer Anweisung des Veterinärpolizei-Laboratoriums
in Dresden vornehmen zu lassen.
2. Wegen der Absonderung und sonstigen Behandlung etwaiger verdächtiger
Tiere hat sich der Besitzer mit dem untersuchenden Tierarzte zu verständigen.