Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Ausführungsvorschriften 
des 
Bundesrats zum Viehseuchengesetze. 
Vom 7. Dezember 1911. 
— 
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 519) wird folgendes bestimmt: 
§9 1. 
(1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §9 16 bis 30, 78 des 
Gesetzes zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung der 
98 32 bis 65 des Gesetzes erlassenen Vorschriften. 
(2) Soweit es sich dabei um Zwangsbestimmungen handelt, deren Verletzung 
nicht bereits im Gesetze mit Strafe bedroht ist, sind diesen Vorschriften entsprechende 
Anordnungen von der Landesregierung zu treffen. 
(3) Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen 
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist, 
den Polizeibehörden nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Zuständig- 
keitsvorschriften ob. 
(4) Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesetzes können 
gemäß § 79 Abs. 2 des Gesetzes von den obersten Landesbehörden oder mit deren Er- 
mächtigung von den höheren Polizeibehörden getroffen werden. 
82. 
Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser 
sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den 
Anderungen Anwendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. Die 
dort zugelassenen Anordnungen können von den Polizeibehörden getroffen werden. 
1912. 13
	        
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