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(3) Die Beaufsichtigung kann von der Landesregierung für die zu Handels—
zwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner
für die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Zuchttiere, für Katzen-, Kaninchen—
und Brieftaubenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten
Zusammenziehungen von Vieh, für private Schlachthäuser und die nicht unter Abs. 1
fallenden Gastställe sowie für gewerbliche Viehmästereien angeordnet werden.
87.
Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach 86 stattfindet, kann von der
Landesregierung angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab- und Zu—
gang oder über Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt
sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veran—
staltungen befinden, ferner über das Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser
Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen bei einer in der Anordnung zu be-
zeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
2. Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre.
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes.)
88.
(1) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel
muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Untersuchung
unterworfen werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat.
(2) Die Landesregierung kann solche Sendungen von dem Untersuchungszwange
befreien, sofern sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen
deutschen beamteten Tierarzt untersucht worden sind.
89.
Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem
Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn- und Schiffsverkehre statt—
zufinden hat, bestimmt die Landesregierung.
8 10.
Die Landesregierung kann vorschreiben, daß von dem Zeitpunkt des Verladens
oder Entladens des nach den 888, 9 zu untersuchenden Viehes einer von ihr zu be—
zeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird.
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