Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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11. Viehladestellen. 
(8 17 Nr. 10 des Gesetzes.) 
l 37. 
(1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit un- 
durchlässigem Boden versehen sein. 
(2) Die Landesregierung kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr Aus- 
nahmen zulassen. 
(s) Für schon bestehende Viehladestellen kann die Landesregierung eine an- 
gemessene Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens gewähren. 
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte. 
(5§ 17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.) 
38. 
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des Bundes- 
rats über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem 
Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 317), für Bayern 
die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums des Innern und des König- 
lichen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August 1904 (G. und 
V. Bl. S. 494), finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh 
und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Vieh- 
wagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremd- 
ländische und wilde Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im §1 des Gesetzes 
vom 25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören. 
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern 
zum Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und 
Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder 
bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, 
Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbinde- 
stricke) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die 
Landesregierung kann anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem Ge- 
brauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden.
	        
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