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8 39.
Durch die Landesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch
die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse
sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt
und desinfiziert werden.
* 40.
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch aus-
zuführen.
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der
Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der
Tiere benutzt worden sind.
13. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,
Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten.
(5§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.)
. Einrichtung.
8 41.
(1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch
eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz nur
an den amtstierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb
zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen,
sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge abgeführt werden.
(2) Für größere Viehmärkte kann von der Landesregierung eine feste Ein-
friedigung vorgeschrieben sowie angeordnet werden, daß auf den Standplätzen für
Großvieh Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein müssen, möglichst
derart, daß die Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt,
endlich, daß für Schafe und Schweine die einzelnen Pferche und Buchten reihenweise
so aufgestellt sein müssen, daß zwischen ihnen ein Gang freibleibt.
F(8) Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten, daß
sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in ihrer
ganzen Breite und auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem Boden
zu versehen.
(() Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden,
kann die zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch des
ganzen Viehmarktplatzes, vorgeschrieben werden.
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