Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 39. 
Durch die Landesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch 
die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse 
sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt 
und desinfiziert werden. 
* 40. 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch aus- 
zuführen. 
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der 
Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der 
Tiere benutzt worden sind. 
13. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, 
Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten. 
(5§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.) 
. Einrichtung. 
8 41. 
(1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch 
eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz nur 
an den amtstierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb 
zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen, 
sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge abgeführt werden. 
(2) Für größere Viehmärkte kann von der Landesregierung eine feste Ein- 
friedigung vorgeschrieben sowie angeordnet werden, daß auf den Standplätzen für 
Großvieh Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein müssen, möglichst 
derart, daß die Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt, 
endlich, daß für Schafe und Schweine die einzelnen Pferche und Buchten reihenweise 
so aufgestellt sein müssen, daß zwischen ihnen ein Gang freibleibt. 
F(8) Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten, daß 
sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in ihrer 
ganzen Breite und auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem Boden 
zu versehen. 
(() Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden, 
kann die zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch des 
ganzen Viehmarktplatzes, vorgeschrieben werden. 
14*
	        
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