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51.
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne polizei-
liche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden.
52.
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in
öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur
nach vorheriger ausreichender Erhitzung (§ 28 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet
werden.
853.
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
befreit sind, finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen.
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.)
8 54.
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß-
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch
Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt
sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen,
Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen
müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen.
(2) Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit
Anwendung, als es die Landesregierung bestimmt.
55.
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung
kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
56.
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind,
müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen
kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden.
(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu des-
infizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe, in
denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden.