Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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51. 
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne polizei- 
liche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden. 
52. 
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in 
öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht= oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur 
nach vorheriger ausreichender Erhitzung (§ 28 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet 
werden. 
853. 
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung 
befreit sind, finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung. 
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen. 
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.) 
8 54. 
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß- 
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch 
Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt 
sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, 
Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen 
müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen. 
(2) Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit 
Anwendung, als es die Landesregierung bestimmt. 
55. 
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung 
kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. 
56. 
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, 
müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen 
kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden. 
(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem 
mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu des- 
infizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställe, in 
denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden.
	        
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