Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die baulichen 
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbe- 
wahrung und den Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen genügen, 
und daß die nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine Verschleppung von Vieh- 
seuchenerregern wirksam zu verhüten. 
8 80. 
(1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unter- 
nehmer außer den nach § 79 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und 
verkaufen will, so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen. 
(2) Die Erlaubnis ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn aus Hand- 
lungen oder Unterlassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, 
die bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 78 vorausgesetzt werden mußten, klar 
erhellt, oder wenn die baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt 
den Anforderungen nicht mehr genügen. 
881. 
Für bestehende Anstalten ist die im § 78 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten 
nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Die Landesregierung kann für die Er- 
füllung der zu stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Monaten gewähren. 
8. 82. 
Der Betrieb der Anstalten unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung nach 
näherer Bestimmung der Landesregierung. Die Tiere, die zur Gewinnung von Impf— 
stoffen bestimmt sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein und vor ihrer 
Verwendung durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung oder ander— 
weitige Verwertung von Tieren, die zur Herstellung von Impfstoffen gedient haben, 
kann von einer amtstierärztlichen Untersuchung abhängig gemacht oder sonstigen Be— 
schränkungen unterworfen werden. 
8 83. 
Die Landesregierung kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe 
verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen. 
g 84. 
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der 
Impfstoffe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben. 
g 86. 
Die Landesregierung bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von Impf— 
stoffen zur staatlichen Prüfung, das Verfahren, nach dem die Prüfung der Impf—
	        
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