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(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in
denen Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche,
Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern),
Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen ge—
sperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vorzu—
nehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche emp—
fänglich sind.
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Vieh—
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in
Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung
zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts Hände, Arme,
Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente reinigen und des—
infizieren.
* 91.
Ob und inwieweit die Vorschriften im § 90 auf andere der Anzeigepflicht unter-
stellte Seuchen (§10 des Gesetzes) Anwendung zu finden haben, wird durch die Landes-
regierung bestimmt. "6
892.
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme mit
warmem Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch
sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten
Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Einlegen in eine
Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich ver—
dünntes Kresolwasser (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren).
8 93.
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem her—
vorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen
haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren und den Polizeibeamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen
zur Einsicht vorzulegen.