Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 106 — 
II. Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. 
(88 18 bis 61, 78 des Gesetzes.) 
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche. 
A. Mlilzbrand. 
I. Schutzmaßregeln. 
8 94. 
(1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so hat die Polizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung 
der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abst. 1, 4 
des Gesetzes). 
(2) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die Polizei— 
behörde die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrand— 
krankes oder der Seuche verdächtiges Tier befindet, anordnen (822 Abs. 1,4 des Gesetzes). 
r 
95. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige 
Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, nötigenfalls 
auch deren Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem Besitzer 
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu 
eröffnen sind, hat der beamtete Tierarzt unverzüglich der Polizeibehörde Mitteilung 
zu machen. 
8 96. 
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts an einem 
gefallenen oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mit— 
teilung des amtstierärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines anderen 
Tierarztes einzuholen beabsichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des beamteten 
Tierarztes unter sicherem Verschluß oder unter polizeilicher Uberwachung auf Kosten 
des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn der vom Besitzer zugezogene Tierarzt 
untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung, und zwar 
spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Polizeibehörde kann diese Frist ab- 
kürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierigkeit in 
kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach frucht- 
losem Ablauf der Frist ist der Kadaver sofort unschädlich zu beseitigen.
	        
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