Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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897. 
(1) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, 
daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers der milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milzbrand, über die 
gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen Tieren und der Be- 
nutzung ihrer Erzeugnisse sowie über die beim Umgehen mit milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter 
Weise belehrt wird. 
(2) Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene 
Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stall- 
gerätschaften zu verwenden. 
(s) Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten 
Körperteilen haben, dürfen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden. 
(4) Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von 
Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der 
Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und 
Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(s) Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht betreten 
werden. 
8 98. 
Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht 
geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blutentziehung 
verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung. 
8 99. 
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren dürfen 
nur von Tierärzten vorgenommen werden. 
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten 
gestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden. 
8 100. 
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind 
unschädlich zu beseitigen. 
8 101. 
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, 
Klauen usw.) gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt 
werden. 
1912. 16
	        
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