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(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten.
(3) Eine Offnung der Kadaver darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von Tier-
ärzten oder unter deren Leitung vorgenommen werden.
(4) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile
nach amtstierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Ver-
schlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und eine
anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
Die Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Polizeibehörde an-
geordnet werden.
(s) Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur solche
Fahrzeuge oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge
undurchlässig sind. Beim Transport müssen die natürlichen Körperöffnungen der
Kadaver durch Einschieben von Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das Ab-
fließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen die Kadaver oder
Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen unzugänglich sind.
(6) Die Vorschriften im § 97 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, der Zer-
legung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinngemäß
Anwendung. %102
(1) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide oder
in einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand
festgestellt, oo kann angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche (§ 106)
kein Tier des Bestandes oder der Herde ohne polizeiliche Erlaubnis lebend oder tot
aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die Grenzen der Feldmark ausgeführt
oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf.
(2) Wird die Erlaubnis zur Uberführung von Tieren in einen anderen Polizei-
bezirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
8 103.
d
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand
empfänglich sind, kann verboten werden.
II. Impfung.
8 104.
(1) Nach näherer Anordnung der Landesregierung kann die Impfung der für
Milzbrand empfänglichen Tiere, für die eine besondere Seuchengefahr vorliegt, poli-