Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des beamteten 
Tierarztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere nach einem 
von der Landesregierung anerkannten Verfahren geimpft worden sind. 
V. Anwendung der Maßregeln auf Wild. 
9107. 
Die Vorschriften des § 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter 
Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung. 
B. Rauschbrand. 
8 108. 
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand' erlassenen Bestimmungen 
mit Ausnahme der Vorschriften im 9 94 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6 und 
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2 folgende Bestimmung 
tritt: 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter der Be- 
dingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die Verwertung 
der Häute ist nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß sie sofort durch 
ein von der Landesregierung zugelassenes Verfahren unter polizeilicher Über— 
wachung desinfiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch für die Verwertung 
der Häute von Tieren, bei denen der Rauschbrand erst nach der Abhäutung 
festgestellt worden ist. 
C. Wild= und Kinderseuche. 
8 109. 
Für die Wild- und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen Be— 
stimmungen mit Ausnahme der Vorschriften im § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6, 8 104, 
8 106 Abs. 2. 
2. Tollwut. 
J. Verfahren bei Tollwut der Hunde. 
8 110. 
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, müssen 
von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder 
bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn 
möglich unter fester Ankettung, eingesperrt werden.
	        
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