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kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung
gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender
Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der
polizeilichen Überwachung erwachsenden Lasten trägt.
(3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung ver—
dächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer
der Polizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über
den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der
Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist. Wird diese
Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungsmaßregeln
nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen.
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes oder
dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem
Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren.
113.
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet
worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die Polizei-
behörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
8114.
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maß-
regel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden.
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die
Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde,
der nicht frei umhergelaufen ist.
(s) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen
können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen
Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile