Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung 
gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender 
Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der 
polizeilichen Überwachung erwachsenden Lasten trägt. 
(3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung ver— 
dächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer 
der Polizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über 
den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der 
Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist. Wird diese 
Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungsmaßregeln 
nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen. 
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes oder 
dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem 
Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren 
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
113. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet 
worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die Polizei- 
behörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem 
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht. 
8114. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke 
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk 
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maß- 
regel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden. 
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die 
Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde, 
der nicht frei umhergelaufen ist. 
(s) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde 
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen 
können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen 
Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile
	        
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