Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver— 
schleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
II. Verfahren mit rotzkranken Pferden. 
l 135. 
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit er- 
forderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die un- 
verzügliche Tötung der Tiere anzuordnen. 
(2) Den Ausbruch des Rotzes hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen. 
(3) Die Polizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch des Rotzes den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden unverzüglich mitzuteilen; diese haben den Seuchenausbruch in ihren Be- 
zirken ortsüblich bekanntzumachen. 
(4) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangs- 
tür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren Auf- 
schrift „Rotz“ leicht sichtbar zu versehen. 
136. 
(1) Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde 
nicht benutzt werden. 
(2) Die zur-Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen 
und sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem Ab- 
sonderungsraume nicht entfernt werden. 
8 137. 
Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Polizeibehörde für 
geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporte nach diesem Orte muß dafür 
Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen 
Pferden vermieden wird. 
III. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
8 138. 
Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind anzu— 
ordnen:
	        
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