Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 150. 
Die Polizeibehörde kann nach näherer Anordnung der Landesregierung die 
Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte Unter— 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
V. Desinfektion. 
8 151. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde 
gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige 
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 18 
Abs. 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder 
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 152. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde 
gefallen, getötet oder von dem beamteten Tierarzt für rotzfrei erklärt worden 
sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden sind 
oder während der polizeilichen Beobachtung (§ 144 Abs. 3) keine rotzverdäch- 
tigen Erscheinungen gezeigt haben und 
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den be- 
amteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
B. Andere Einhufer. 
8 153. 
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den 88 128 bis 152 Esel, Maul— 
tiere und Maulesel gleichzustellen.
	        
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