— 123 —
4. Maul- und Klauenseuche.
I. Vorläufige Maßregeln und Ermittlung.
8 154.
G) Sobald der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der Verdacht des
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder
sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Polizeibehörde sofort die Zuziehung
des beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maß—
regeln zu treffen:
a) Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen
Standorten abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Zutritt zu den
Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere
oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet.
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Not-
fällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse
und Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder Futter= und
Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur nach vorheriger
Abkochung oder anderer ausreichender Erhitzung (§ 28 Abs. 3) weggegeben
werden. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine
wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen
zugelassen werden.
c) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammelmolkerei
(§ 26) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht
ausreichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Betriebe,
in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in
den eigenen Viehbeständen der Molkerei zu untersagen. Desgleichen ist die
Abgabe von roher Milch aus der Molkerei zum Genusse für Menschen zu
verbieten, sobald und solange anzunehmen ist, daß Milch aus dem verdächtigen
Viehbestand in die abzugebende Milch ausgenommen oder verarbeitet worden
ist. Ferner ist anzuordnen, daß die zur Anlieferung der Milch und zur Ab-
lieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei nicht entfernt
werden dürfen, bevor sie desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren).
Befindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die
Polizeibehörde dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benach-
richtigen.
1912. 18