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() Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise ab—
zusperren:
a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre
zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der
Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere
dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen
Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften
des § 160 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der
Schlachtung (§ 160 Abs. 1) Abstand genommen werden.
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein-
hufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese
Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung,
daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
Z) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben
gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen
Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§28 Abs. 3) zu
knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das
Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von
Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten
Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von
Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen
nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren erfolgen.
9) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizei-
licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als
sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports
Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können.
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit
sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be-
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte
herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu
desinfizieren (§ 154 Abs. Lc, § 168 Abs. 10.