Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 162. 
() Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen 
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise ab— 
zusperren: 
a) Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre 
zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der 
Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere 
dürfen aus dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen 
Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften 
des § 160 Anwendung. Jedoch kann von der amtstierärztlichen Leitung der 
Schlachtung (§ 160 Abs. 1) Abstand genommen werden. 
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Ein- 
hufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese 
Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, 
daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. 
Z) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben 
gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. 
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. 
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen 
Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§28 Abs. 3) zu 
knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das 
Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von 
Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten 
Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden. 
) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von 
Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen 
nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren erfolgen. 
9) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizei- 
licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als 
sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports 
Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können. 
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit 
sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be- 
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte 
herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu 
desinfizieren (§ 154 Abs. Lc, § 168 Abs. 10.
	        
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