Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(3) Von der Desinfektion kann abgesehen werden: 
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchenfreien 
Gehöften handelt; 
5) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges Klauen— 
vieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b angegebenen 
Frist seuchenfrei befunden worden ist. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 176. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt 
worden ist, 
oder 
b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere 
oder nach amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit eine 
Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich 
bekannt zu machen. 
5. Lungenseuche des Rindviehs. 
I. Ermittlung. 
8177. 
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich 
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon be- 
standen haben, und ob das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein anderes 
Stück des verseuchten oder verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem Rindvieh in 
Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rindvieh aus dem 
Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin es 
gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder 
der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem 
verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz 
sie früher gewesen sind.
	        
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