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(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen
Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maß-
regeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu
benachrichtigen.
§ 178.
(1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des
Seuchengehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche
erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind.
(2) Die Polizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere
anordnen.
179.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor-
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigen-
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
8 180.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so
kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts,
seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
18.
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem
Gutachten aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist,
ob ein Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des
Tieres, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zuleistenden Entschädigung,
anzuordnen.
II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
182.
() Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu
machen.