Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen 
Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maß- 
regeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu 
benachrichtigen. 
§ 178. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des 
Seuchengehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche 
erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind. 
(2) Die Polizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere 
anordnen. 
179. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- 
läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigen- 
falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
8 180. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so 
kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts, 
seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
18. 
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die 
den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem 
Gutachten aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, 
ob ein Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des 
Tieres, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zuleistenden Entschädigung, 
anzuordnen. 
II. Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
182. 
() Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise 
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu 
machen.
	        
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