Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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g 189. 
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche 
Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet 
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung 
der Seuche damit nicht verbunden ist. 
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche 
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, 
daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen 
Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehöfte stattfinden kann. 
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen 
zusammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
(!) Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit 
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von 
den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch 
von Personen gesperrt werden. 
8 190. 
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere 
zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlege— 
stellen) zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, voraus- 
gesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar 
oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter a 
und b erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt. 
(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung 
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine 
Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie 
nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen, 
ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftet waren. 
1912. 20
	        
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