Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon 
mit der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur 
mit polizeilicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes 
und nur zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts erfolgen darf, und daß das ausgeführte 
Rindvieh nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird; 
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß aus 
diesem Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach tierärzt— 
licher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung, aus— 
geführt werden darf. 
(2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden. 
(3) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen 
Eisenbahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann von der höheren Polizei- 
behörde verboten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu be- 
nachrichtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen. 
(4!) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten 
sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten 
beseitigt ist. 
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
0 195. 
(1) Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 8§ 196, 
197 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch 
amtliche Erhebungen festgestellt ist, 
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage 
mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder 
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage 
mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in Berührung 
war, oder 
c) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet. 
(2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf eine 
Frist von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. Die 
Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem das Tier 
mit dem seuchenkranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung gewesen 
ist, im Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen Krankheits- 
erscheinungen festgestellt sind. 
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