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IV. Desinfektion.
8 199.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige
Tiere gestanden haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff ent-
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwertung nach § 20
Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete Tierarzt hat die Des-
infektion abzunehmen.
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in
Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 200.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem
der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer Zeit von
mindestens 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalls eine
Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und
J) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
6. Pockenseuche der Schafe.
I. Ermittlung.
8 201.
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser Seuche
festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon
bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der ver-