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(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der ver—
seuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen.
(1) An den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen Auf-
schrift leicht sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln
in der Regel auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken.
96205.
(1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen,
und der Stall ist abzusperren mit den aus den 88 206 bis 213 sich ergebenden Wirkungen.
(2) Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn
die Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und
der Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchen-
verbreitung nicht bedingt.
8 206.
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden.
Jedoch kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Be-
stande der Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese
keine Wege und Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften benutzt
werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in die Nähe
solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde die Hütungsgrenzen
für die letzteren und für die verseucht gewesenen Bestände festzusetzen.
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon
vor erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 205 Abf. 2
vorliegen.
(s) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege
vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
8 207.
(1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von
Tierärzten betreten werden.
(2) Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen
Personen nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen.