Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 212. 
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts innerhalb 
des Ortes oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des 
beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
(2) Die Überführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu bezeich- 
nenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen. 
213. 
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes 
gelten folgende Vorschriften: 
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, 
so darf mit polizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung 
erfolgen: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung 
zu Wagen zu geschehen hat; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, 
daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von 
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
(3) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder 
Häfen (Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche 
Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen 
auf dem Transport nicht stattfinden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr 
der Schafe ein kurzer Fußtransport zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der 
Seuchenverschleppung geschehen kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(6) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen 
Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tier- 
ärzte erfolgt, unter polizeilicher Aufsicht stattfinden. 
(6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Entladen 
zu desinfizieren. 
(#) Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des § 211 
Abs. 1, 2 zu verfahren. 
1912. 21
	        
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