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b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit polizeilicher Genehmi—
gung und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in dringenden Fällen
auch zu Zuchtzwecken, zu gestatten.
c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte ist
zu verbieten.
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen zu anderen
als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen aus unverseuchten
Gehöften des Seuchenorts zum Weidegang und zur Schlachtung ist unter
der Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eine unmittelbare oder mittelbare
Berührung mit Schafen aus anderen Ortschaften nicht stattfinden kann.
e) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feldmark ist
zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit polizeilicher Genehmigung und nur
unter der Bedingung zu gestatten, daß die Transporte in dem Seuchenort
und seiner Feldmark nicht anhalten.
1) Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Seuchenort ist nur
unter den Bedingungen des § 211 Abs. 1, 2 zu gestatten.
8) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu verbieten.
(2) In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile des
Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
218.
Für das nach § 217 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann die amtstierärztliche
Untersuchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen zur Verladung
auf Eisenbahnstationen an die Bedingung geknüpft werden, daß die Schafe vor der
Verladung amtstierärztlich untersucht und hierbei gesund befunden worden sind.
8 219.
Die nach den 88 217, 218 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, so—
bald ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
8 220.
(i) Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der
Pockenseuche oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehöfte
nicht weggebracht werden, und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen Wirkung
abzusperren.
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