Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche 
bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen. 
8 224. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe nicht 
vorgenommen werden. 
8 226. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht von 
dem beamteten Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht er— 
folgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung 
amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige Nachimpfung an— 
zuordnen. 
8 226. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den 
pockenkranken gleich zu behandeln. 
IV. Desinfektion. 
8227. 
(1) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der Seuche 
verdächtige Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Ge— 
brauchs- sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den An— 
steckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektionsver- 
fahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Ver- 
wendung nach § 21 Abs. 4 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete 
Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 228. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Schafe 
oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Abheilung der Pocken 
eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
unde
	        
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