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Jc) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung der
Landesregierung auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand einem
desinfizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aufsicht unterworfen worden ist.
(3) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
(4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde
und des Rindviehs.
A. Zeschälseuche der Oferde.
I. Ermittlung.
8 229.
(u) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest—
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber
anzustellen, welche Perde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden
in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich in der
Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern nicht fest—
gestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur während eines
kürzeren Zeitraums bestanden hat.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benach-
richtigen.
8 230.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vor—
läufigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und
Stuten von der Begattung und ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen
Stuten oder Hengsten anzuordnen (vgl. § 235). Die getroffenen vorläufigen Anord-
nungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche
Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung
zu machen.