Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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c) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vorgenommen 
werden 
8 236. 
(1) Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann die höhere 
Polizeibehörde für die Dauer der Gefahr 
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeitweise 
verbieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung der Pferde 
abhängig machen; im letzteren Falle kann sie auch anordnen, daß alle deck— 
fähigen Hengste alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht werden; 
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen Hengsten 
und Stuten nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen darf. Die Genehmi- 
gung darf nur auf Grund einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die Un- 
verdächtigkeit der Pferde erteilt werden. 
(2) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von mehr 
als einem Jahre und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen. 
b) Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
9237. 
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Begattung 
zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdächtigkeit fest- 
gestellt ist. 
8 238. 
Die Polizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle 
2 Wochen durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
8 239. 
Die Vorschriften des 8 235 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde ent— 
sprechende Anwendung. 
c) Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
8 240. 
(1) Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Stuten oder Hengsten in gesch echtliche Berührung gekommen sind, aber noch keine 
sichtbaren Krankheitser'cheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens 1 Jahre 
seit der Begattung anzuordnen, daß 
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen; 
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden darf.
	        
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