Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder 
sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine— 
rotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden. 
8 279. 
(1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem 
Schweinebestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der Seuche ver- 
dächtigen Schweine, soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist mit den 
aus den §§ 280 bis 283 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
(2) Von den in den §§ 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen Schweine 
vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise ab- 
gesehen werden, wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum 
geimpft sind. 
8 280. 
Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine 
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von 
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit 
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflegs betrauten Personen und von Tierärzten 
betreten werden. 
8 281. 
(1) In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder 
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder 
verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden. 
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die 
möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Gebrauche 
zu desinfizieren. 
8 282. 
Gu) Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdäch- 
tigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher Genehmi- 
gung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. 
(2) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen 
Schweine darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen 
Schlachtstätte geschehen. 
(3) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung 
ist zu gestatten
	        
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