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einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder
sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine—
rotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden.
8 279.
(1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem
Schweinebestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der Seuche ver-
dächtigen Schweine, soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist mit den
aus den §§ 280 bis 283 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
(2) Von den in den §§ 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen Schweine
vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise ab-
gesehen werden, wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum
geimpft sind.
8 280.
Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflegs betrauten Personen und von Tierärzten
betreten werden.
8 281.
(1) In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder
geschlachtet werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder
verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen.
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die
möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältnisse sind nach dem Gebrauche
zu desinfizieren.
8 282.
Gu) Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdäch-
tigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher Genehmi-
gung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
(2) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen
Schweine darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen
Schlachtstätte geschehen.
(3) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung
ist zu gestatten