— 170 —
III. Impfung.
285.
1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann nach
näherer Anordnung der Landesregierung die Impfung der gefährdeten Schweine-
bestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet
werden.
(2) Der Landesregierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen
Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet werden
darf.
IV. Desinfektion.
g 286.
1) Die Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stall-
abteilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind
zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 25 Abs. 1 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei allgemeiner Anordnung der
Impfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion Er-
leichterungen zu gestatten sind.
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 287.
u) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist.
(2) Die 6 tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, wenn
alle verdächtigen Tiere des Bestandes mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum
geimpft sind.