— 175 —
(2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich
anzusehen (§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im Anhang unter 1 Nr. 2 bezeich-
neten klinischen Merkmale vorliegen.
(s) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei
einem dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen
aus der Lunge, aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkel-
bazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem
die klinischen Verdachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so ist
das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt anzusehen, wenn bei einer frühestens
4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Untersuchung aber-
mals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt werden.
(4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) und der
Tuberkelbazillen (Abs. 3) ist die im Anhang unter II und III gegebene Anweisung
maßgebend. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Anweisung für die Feststellung
der Tuberkulose auf Grund der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in ein-
zelnen Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Die Landcesregierung trifft darüber Be-
stimmung, wann und von wem die bakteriologische Feststellung der Tuberkulose vor-
zunehmen ist, insbesondere auch, ob diese Feststellung bestimmten tierärztlichen Unter-
suchungsstellen vorbehalten sein soll.
8301.
(1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der
beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des
Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen.
(2) Über den Befund hat der beamtete Tierarzt der Polizeibehörde Mitteilung
zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur
Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen.
(3) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Ver—
dacht der Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem
Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffentlichen Schlacht—
haus befindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst bei einem ge—
schlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung des Standes
der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder der Seuche verdächtige
Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur insoweit statt, als dies durch die Landes—
regierung angeordnet wird.