Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
nach Aufnahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von Verwechslungen 
erforderlich ist, nach Kennzeichnung des Rindes (8 306) dessen Weiterbeförderung an 
einen anderen Ort zum Zwecke der Schlachtung oder Absonderung gestatten. Wird 
die Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die Polizei- 
behörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres recht- 
zeitig zu benachrichtigen. 
8 308. 
(1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen 
Rindes hat der Besitzer der Polizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der Schlach— 
tung hat die Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund der Po— 
lizeibehörde alsbald mitzuteilen hat. 
(2) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bisherigen 
Standorts des Rindes vorgenommen, so ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von 
dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
l 309. 
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und 
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tötung 
des Tieres anordnen. 
8310. 
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose ge— 
troffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gut— 
achten die Krankheitserscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem 
Grade wahrscheinlich machten, verschwunden sind. 
b) Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte. 
8311. 
(1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist (§ 300 
Abs. 1), sind nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 von anderen Rindern abzusondern, bis 
ihre Schlachtung erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschrönkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Not- 
fällen, ohne polizeiliche Genehmigung nicht erfolgen. 
b) Die Milch von Kühen, die der Eutertuberkulose verdächtig sind, darf, gleichviel 
ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkulose ver-
	        
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