Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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III. Desinfektion. 
8315. 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem 
Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, ferner 
die Ausrüstungs-, Gebrauchs- und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, 
daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 27 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfek- 
tionsverfahren), sind zu desinfizieren. 
  
Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. 
  
Anweisung für die tierärztliche Teststellung der 
Tuberkulose. 
1. 
Klinische Merkmale, die den Verdacht der Tuberkulose begründen, und 
Merkmale, die das Vorhandensein der Seuche in hohem Grade wahr- 
scheinlich machen. 
1. Einfacher Verdacht der Tuberkulose. 
Ein Rind ist als verdächtig der Tuberkulose anzusehen, wenn durch die Unter- 
suchung festgestellt ist, daß mindestens folgende Krankheitsmerkmale bestehen: 
a) Rasselgeräusche im Bereiche der Lungen und freiwilliger Husten bei Ausschluß 
anderer Ursachen — wie z. B. Bronchialkatarrh infolge von Erkältung auf der 
Weide oder bei Transporten, ansteckende Lungenentzündung, Lungenwurm- 
krankheit, traumatische Lungenentzündung — sowie Störung der Ernährung 
(Verdacht der äußerlich erkennbaren Lungentuberkulose in vorgeschrittenem 
Zustande): * 
b) harte, schmerzlose, nicht vermehrt warme Anschwellung eines oder mehrerer 
Euterviertel'), ohne daß die Milch aus dem oder den erkrankten Eutervierteln 
sinnfällig verändert ist oder anfänglich verändert war, sowie Vergrößerung 
  
*) Der bezeichneten Anschwellung eines oder mehrerer Euterviertel ist das Vorhandensein 
harter, schmerzloser Knoten im Innern eines oder mehrerer Euterviertel gleich zu erachten, die 
sich erst nach dem Ausmelken beim Durchtasten der Euterviertel bemerkbar machen.
	        
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