Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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ställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die Entfernung 
des Düngers nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes auf die obere 
Schicht beschränkt werden. 
Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie Bretter— 
verkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen Ober— 
fläche stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer genügend 
dicken Schicht geglättet werden. Die abgestoßenen Holzteile sowie faules, 
morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen. 
Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schadhafte 
und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder Putzes 
an den Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu behandeln. 
Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden sind 
abzuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit es durch 
Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene Material ist 
wie der Dünger zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk, in das Feuchtig- 
keit nicht tief eingedrungen ist, können nach Entfernung schadhafter Stellen 
und gründlicher Reinigung wieder verwendet werden. 
Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichenfalls schad- 
hafte Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder Risse in letzterem 
auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion 
zu dichten oder durch neues Material zu ersetzen. Ebenso ist mit entsprechen- 
dem Material an den Wänden, Pfeilern und Standscheiden, in Gruben, 
Mulden, Abflußrinnen und Kanälen zu verfahren. 
Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die oberste 
Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sind auszuheben. Die entfernten Teile 
sind wie der Dünger zu behandeln. 
Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, 
mindestens 10 cm tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie der 
Dünger zu behandeln. 
mDecken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), 
ferner der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben sind 
durch gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 
3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser) oder heißer Seifenlösung (Lösung 
von mindestens 3 kg Schmierseife in 100 Liter heißem Wasser) zu reinigen. 
Die Reinigung ist nur dann als vollständig anzusehen, wenn sämtliche Aus- 
wurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere und sämtlicher Schmutz von den 
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