Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Wasser von den Soda= oder Seifenresten zu befreien. Desinfektionsarbeiten, 
bei denen größere Mengen von Sublimat verbraucht werden, wie die Des- 
infektion von Ställen, Höfen usw., dürfen nur unter tierärztlicher oder polizei- 
licher Aufsicht ausgeführt werden. Es empfiehlt sich, namentlich bei der Des- 
infektion von Rinderställen, auf die Sublimatdesinfektion 24 Stunden später 
eine Abspülung der mit Sublimat behandelten Gegenstände mit 0,5 prozentiger 
Lösung von Schwefelkalium (Kalium sulfuratum des Deutschen Arzneibuchs) 
folgen zu lassen. 
8. Formaldehydlösung (etwa 1 prozentig). Zur Herstellung werden 30 cem 
der käuflichen Formaldehydlösung (Formalin) mit Wasser zu 1 Liter Des- 
infektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt. 
9. Wasserdampf in Apparaten, die sowohl bei der Aufstellung als auch später in 
regelmäßigen Zwischenräumen von Sachverständigen geprüft und geeignet 
befunden worden sind. 
Außerdem kann Wasserdampf aus einem Dampfkessel zum An= und Aus- 
dämpfen von kleineren, bis auf eine Offnung geschlossenen Gefäßen, wie z. B. 
von Milchkannen, verwandt werden, wenn der Dampf unter Druck ausströmt 
und aus der Ausströmungsöffnung unmittelbar in die Gefäße hineingeleitet 
wird. Der Innenraum der Gefäße ist dem strömenden Dampfe auszusetzen, 
worauf noch ein sorgfältiges Andämpfen der Bügel und Dichtungsringe und 
der Außenwand, letzteres namentlich bei Holzgefäßen, zu erfolgen hat. 
10. Auskochen in Wasser oder 3 prozentiger Soda= oder Seifenlösung (vgl. § 5 
Nr. 8). Die Füüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig 
bedecken und vom Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde 
lang im Sieden gehalten werden. Die Kochgesäße müssen bedeckt sein. 
Bei Melkeimern, Milchaufbewahrungs= und Milchtranspor'gefäßen kann 
an Stelle des in vorstehender Weise auszuführenden Auskochens treten: 
a) das Ernlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße 
Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens ?2 Minuten 
derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind; 
b) das gründliche Abbürsten der Außen= und Innenfläche der Gefäße nebst 
Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem 
Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch. 
11. Gründliches Ansengen und Ausglühen im Feuer oder in einer geeigneten 
Flamme. 
12. Verbrennen.
	        
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