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mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind—
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in
dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten
Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen Wegen,
so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr abgesperrt
werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu übergießen. Der
Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort unterzupflügen
oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens der
Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern.
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 114 statt-
zufinden hat, sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf-
gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelwplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprung-
plätze, Beschlagbrücken usw., Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und Wegeni,
ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die Brunnentröge
mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung und Pflege kranker
oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melkstühle, Milch=
trausportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen,
Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger
des Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals
zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken
oder verdächtigen Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit
zuzuwenden. Häute, Hörner, Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch voll-
kommene Trocknung oder durch 24 stündiges Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch
eine ausreichende Behandlung mit einem anderen Desinfektionsmittel zu desinfizieren.
Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchengehöft entfernt werden, wenn
sie in festen Säcken verpackt ist.
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben
oder sonst durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt
worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in
diesem zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen.
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchen-
ställen auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§ 4 und
§ 14 Abs. 1 Nr. 11).
(#) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und
die Personen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung ge-
kommen sind, bei der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen
Tieren in Berührung gekommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren.