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Räude.
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde
und Schafe fowie der Schafherden, in denen die Räude herrscht, ist eine Reinigung
und Desinfektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken,
Putzzeuge und anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in
Berührung gekommen sind, auszuführen. Werden die Tiere der Badekur unter-
worfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal vorzunehmen, wenn das Baden
der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur, so ist die Reinigung
und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Zeit-
zwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens ist eine Schluß-
desinfektion auszuführen.
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räude-
kranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer
Schlachtung befunden haben, müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken
Tiere gereinigt und desinfiziert werden. 6
(;Z) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Desinfektions-
mittel sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler,
Standscheiden, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel,
Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Wartepersonals, Deichseln usw. bei
Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferchkarren, Schippen, Schafscheren,
Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. bei Schafen).
(:) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und alsbald
unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind Schafe bis
zur Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten.
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Schweineseuche und Schweinepest.
(u) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futterresten und
dergleichen ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, der Stren
und dergleichen nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und zu verbrennen
oder wie die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben. Durch Verbrennen
oder Vergraben sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker Schweine
und die Schlachtabfälle einschließlich des Wassers, das zum Abwaschen des Fleisches
und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich zu machen.
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