Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen sowie 
die Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens der Schweine— 
seuche oder Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit dünner Chlor— 
kalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren. 
(3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in Be— 
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus— 
gebracht werden. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Ortlichkeiten, an denen sich seuchen- 
kranke oder der Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Neben- 
räumen wie Futterküchen, Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Markt- 
plätze und Ladestellen usw.), die zur Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker 
und verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw.), 
Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, Streu, Dünger und andere Abfälle 
befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Futtersäcke und 
sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungs- 
stoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch Kot, Urin und 
Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenständen be- 
sondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung von Kot 
und Streu und, wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erdschicht aus- 
giebig mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu tränken, 
sodann durch Harken oder Eggen zu ebnen und wiederholt ausgiebig mit den genannten 
Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu in die Gehöfte eingebrachte Schweine sind 
möglichst lange von den Wühlplätzen fernzuhalten. Abgegrabene Boden= oder Erd- 
schichten sind zu vergraben oder auf Feldern unterzupflügen, die Schweinen nicht zu- 
gänglich sind. 
(s) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. Als 
Desinfektionsmittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu ver- 
wenden. 
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Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel 
den Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem 
Auftreten nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des
	        
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