Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Stalles oder den ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs- und sonstigen 
Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Aus— 
scheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind. Standplätze 
sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere 
zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall sofort, wenn der ge— 
samte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im übrigen 6 Tage 
nach Ablauf des letzten Krankheitsfalls. 
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämtliche im 
§ 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden 
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Geflügelcholera und Hühnerpest. 
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere, Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe einschließlich 
etwa vorhandener Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige 
Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Aus- 
scheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, sowie 
Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren. 
Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel 
verwandt werden. 
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder 
verdächtigen Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe 
sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, Federn, 
Futterreste, die von ungepflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erd- 
schichten und alle geringwertigen Gegenstände, die mit Kot oder Blut verunreinigt 
sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. Durch Vergraben oder 
Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu machen. Abfälle, 
deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen gesammelt, mit der 
gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. Auslauf- 
höfe sind möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm= und 
Badevorrichtungen auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker 
Kalkmilch zu begießen. Das Wasser in Schwimm= und Badevorrichtungen ist 24 Stun- 
den vor dem Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch 
zu versetzen.
	        
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