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Stalles oder den ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs- und sonstigen
Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Aus—
scheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind. Standplätze
sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere
zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall sofort, wenn der ge—
samte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im übrigen 6 Tage
nach Ablauf des letzten Krankheitsfalls.
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämtliche im
§ 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden
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Geflügelcholera und Hühnerpest.
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche verdächtiger
Tiere, Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe einschließlich
etwa vorhandener Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige
Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Aus-
scheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, sowie
Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren.
Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel
verwandt werden.
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder
verdächtigen Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe
sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, Federn,
Futterreste, die von ungepflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erd-
schichten und alle geringwertigen Gegenstände, die mit Kot oder Blut verunreinigt
sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. Durch Vergraben oder
Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker oder der
Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu machen. Abfälle,
deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen gesammelt, mit der
gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. Auslauf-
höfe sind möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm= und
Badevorrichtungen auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker
Kalkmilch zu begießen. Das Wasser in Schwimm= und Badevorrichtungen ist 24 Stun-
den vor dem Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch
zu versetzen.