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Anlage B.
Anweisung für das Zerlegungsverfahren
bei Viehseuchen.
I. Allgemeines.
81.
Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck, über den
Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres
wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen.
82.
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen
werden.
83.
Der beamtete Tierarzt hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Landes—
regierung, dafür zu sorgen, daß die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen
Instrumente in gutem Zustand zur Stelle sind, nämlich in der Regel mehrere Messer,
zwei Scheren, zwei Pinzetten, eine Darmschere, zwei Sonden, eine Säge, ein Meißel
nebst Schlegel, ein Maßstab, ein Meßgefäß, eine Lupe, erforderlichenfalls ein brauch—
bares Mikroskop, Instrumente und geeignete Färbemittel zur Herstellung frischer
mikroskopischer Präparate sowie einige reine Glas- und Porzellangefäße zur Auf—
bewahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen.
84.
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten
Orte auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise zu—
lässig. Die Ausnahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen.
Die Polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche
Hilfsmannschaft zu sorgen.
85.
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krank—
heitsverlauf und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die Zer-
legung und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während der