Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
827. 
Es wird zunächst die Beschaffenheit der Haut und Unterhaut und hierauf der 
Schleimhaut des Magens und Darmes, der in der Schleimhaut gelegenen Lymph— 
apparate und der Gekröslymphknoten festgestellt. Dann wird das Verhalten der 
Milz, der Nieren, der Leber, des Herzens und der Muskeln ermittelt. In Zweifels— 
fällen ist eine bakteriologische Untersuchung des Blutes vorzunehmen. Beim Nessel— 
fieber (Backsteinblattern) ist eine Untersuchung derselben Organe vorzunehmen, der 
Zustand der Haut aber besonders genau festzustellen. 
9. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
8 28. 
A. Geflügelcholera. 
Es ist der Darm, namentlich der Zwölffingerdarm, zu untersuchen. Dabei ist auf 
Inhalt und Beschaffenheit der Schleimhaut zu achten. Dann folgt die Untersuchung 
der Lungen und des Herzbeutels, erforderlichenfalls der großen Luftzellen, der Milz, 
der Leber und der Nieren. Die mikroskopische Untersuchung des Blutes auf das Vor— 
handensein der Krankheitserreger ist nicht zu unterlassen. Auch ist in Zweifelsfällen 
die Verimpfung einer Blutprobe auf eine Taube vorzunehmen. 
B. Hühnerpest. 
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit zu 
prüfen. Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane zu 
untersuchen. In Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein Huhn 
und eine Taube vorzunehmen. 
10. Tuberkulose des Rindviehs. 
8 29. 
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs- und Verdauungsorgane 
und bei weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen Lymph- 
knoten stattzufinden. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Organe und 
Körperteile auszudehnen. Wenn Tuberkulose der Lungen ermittelt wird, ist fest- 
zustellen, ob es sich um Lungentuberkulose in vorgeschrittenem Zustand (§ 10 Abs. 1 
Nr. 12 des Gesetzes) handelt. In Zweifelsfällen ist eine mikroskopische Untersuchung 
der Krankheitsprodukte vorzunehmen. 
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau ge- 
bräuchliche Verfahren (vgl. §7 Abs. 2) anzuwenden.
	        
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