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IV. Schlußbestimmungen.
8 30.
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht eine
Verwertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach 84
der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern in Frage kommt, sofort
unschädlich zu beseitigen.
831.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zer—
legungsplätze und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt
nach der Anweisung für das Desinfektionsverfahren.
V. Köfalsung der Miebderlchrift über die Zerlegung
und des Gutachtens.
1. Anfertigung der Niederschrift.
32.
(1) Über die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine Nieder-
schrift nach Maßgabe des § 33 anzufertigen.
(2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abgesehen
werden kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, bestimmt
die Landesregierung.
(3) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung eines
Tieres ermittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden. Zu
diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder während
der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich auf-
zunehmen.
2. Fassung der Niederschrift.
833.
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin
die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung
sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben.
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite
über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich
aus der Reihenfolge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder
Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen
der zur Untersuchung gelangten Höhle als Überschrift.
1912. 31