Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem be— 
sonderen Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzu— 
geben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der 
Niederschrift fort. 
(1) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter 
möglichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Be- 
schaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, ent- 
zündet“ usw., zu kennzeichnen. 
(6) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine 
besondere Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen 
Bemerkungen zusammenzufassen. 
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festig- 
keit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden 
der die inneren Verhältnisse der Teile angegeben. 
□#) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt 
ist, sind die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. 
(s) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung enthalten 
(vgl. jedoch § 32 Abs. 2). 
3. Das Gutachten. 
8 34. 
(u) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten 
über den Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine 
solche nach Anordnung der Landesregierung anzufertigen ist. Die Krankheit, an der 
das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beurteilung 
des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt und dem 
von dem Besitzer etwa zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht des 
letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. 
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen 
einzelner Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vorzu- 
behalten, das in folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann 
wird der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die 
Beurteilung von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran 
das Gutachten mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß 
auch für Nichttierärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich 
ist, unter Vermeidung von Kunstausdrücken abgefaßt sein. 
 
	        
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