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Anlage C.
Anweisung für die unschädliche Beseitigung von
Kadavern und RKadaverteilen.
1.
(1) Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das Ab-
häuten verboten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter
seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vor-
geschrieben ist, sind unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-
arztes und unter polizeilicher ÜUberwachung sofort in nachstehender Weise zu behandeln.
(2) Von der polizeilichen Uberwachung kann abgesehen werden, wenn die un-
schädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich der
Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und
tierischen Teilen erfolgt, die unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen.
# 82.
Zulässige Arten des Verfahrens zur unschädlichen Beseitigung der im 81 bezeich—
neten Kadaver oder Kadaverteile sind:
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile,
b) trockene Destillation,
Tc) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile,
d) Verbrennen bis zur Asche.
83.
(1) Wo die im 8 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach Lage
der Verhältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das Vergraben
von Kadavern oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild- und Rinder—
seuche erkrankter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom beamteten Tier—
arzt nur dann zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen das Verbrennen oder
eine andere der im 8 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung unaus—
führbar ist.
(2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst höher
gelegene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen,
Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen.