Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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"* 4. 
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Art 
in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder 
aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abf. 1) unter 
Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens 
dieser Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. Diese Be- 
stimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser 
und staatlichen Anstalten keine Anwendung. 
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in 88§ 1 bis 3 ergebenden 
Pflichten bleiben unberührt. 
5. 
Die im § 1 Abs. 1, §2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die nach 
§4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, 
wenn die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen 
oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurück- 
nahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder 
Unterlassungen der betreffenden Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, 
welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen. 
86. 
Wer eine der im §8 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Handlungen 
vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der An- 
zeigepflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen 
unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Ver- 
schleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten. 
Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die Krankheits- 
erreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind, derart be- 
seitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst ausgeschlossen 
wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Berührung 
waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
§ 7. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in 
zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle 
(Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut 
verschlossenen Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holz- 
wolle, Heu, Stroh oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte 
Agarkulturen zu versenden.
	        
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