Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Anlage A. 
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243 
Von der böhmisch ächsischen bis zur sächsisch- preuhischen Grenze. 
  
J. 
II. 
III. 
über Null. 
Dresdner Pegelstand. 
weniger als 1 m unter Null. 
1 m unter Null bis Null. 
  
  
Fahrt zu Berg. 
Höchste zulässige Anhängeweise. 
    
. 
— 
□ 
«- 
  
  
IV. 
Bei jedem Wasserstande. 
Strecken, beim Verbringen von 
Fahrzeugen in die Häfen oder 
Dresdner Pegelstand. I "· 
Ausnahmen. 
Nur beim Verholen auf kurze 
  
aus diesen und beim Schleppen 
fahrunfähiger oder beschädigter 
Schiffe. 
Tahrt zu Tal. 
vochste zulässi ge Anhängeweise- 
1 
3 
7 
I 
  
  
  
II. 
III. 
IV. 
  
Bei jedem Wasserstande. 
  
Unter Null. 
Null und über Null. 
abwärts bis zur sächsisch-breu- 
a) in der Prossener Furt, 
Bei jedem Wasserstande. “““J“““ — 
Ausnahmen. 
a) durch die Dresdner Brücken, 
b) von Meißen — Niederspaar 
bis zur Knorre. 
  
b) entlang der Pillnitzer Insel, 
e) in der rauhen Furt von Nieder- 
muschütz bis zum Göhrischfelsen. 
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von der Friedrich-August-Brücke T 
ßischen Landesgrenze. 
  
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